Satzung „IG JAZZ Arnstadt e.V.” (Fassung vom 8. März 2014)
Anm.: Für Personen wurde der Übersichtlichkeit halber die männlich Form gewählt. Die Angaben gelten selbstverständlich auch für weibliche Menschen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „IG JAZZ Arnstadt e.V.“ und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Arnstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke und Ziele des Vereins sind:
– die Förderung des Jazz.
– die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Jazzmusiker.
– die Förderung der Kommunikation zwischen Jazzmusikern und Jazzinteressierten.
– die Verbreitung von Informationen über die lokale Jazzszene.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen aus dem verbleibenden Vereinsvermögen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Satzungsänderungen hinsichtlich des Zwecks des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Mitgliedskarte wird ausgegeben.
(3) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied, das die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat, ausschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge nachhaltig nicht begleicht, ausschließen.
(6) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ein Versammlungsleiter ist zu bestellen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Wahl und Entlastung des Vorstands.
– Bildung von Arbeitsgruppen.
– Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins.
– Beschlussfassung über alle anfallenden Aufgaben und Aktivitäten des Vorstands.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmender anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen siehe § 5, Absatz 4.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Beauftragte
(1) Zur Erledigung zeitlich begrenzter besonderer Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden.
(2) Der Beauftragte kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.
Festgestellt am 15. Januar 1999 zur Gründungsversammlung der „IG JAZZ Arnstadt e.V.“;
zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 8. März 2014